Teamregeln

Teamregeln des SKATE-TEAM-LUEBECK

Das SKATE-TEAM-LUEBECK hat es sich zum Ziel gesetzt, Speedskatingsport zu fördern und auf Vereinsbasis zu organisieren.

Die sportlichen Ziele bestehen im regelmäßigen Training von Technik und Taktik und der Teilnahme an Speedskatingveranstaltungen bzw. Wettkämpfen.

Alle Mitglieder des SKATE-TEAM-LUEBECK haben die u.a. Teamregeln zu befolgen und sich nach Ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten an allen Aktivitäten des Teams zu beteiligen.

In Übereinstimmung und Ergänzung der Satzung des "Tri-Sport Lübeck e.V.", beschließt die Jahresversammlung der Sparte "SKATE-TEAM-LUEBECK" folgende Teamregeln

§ 1 Name und Gemeinnützigkeit

1. Die Sparte führt den Namen "SKATE-TEAM-LUEBECK".
2. Die Sparte unterliegt als Mitglied des Vereins Tri-Sport Lübeck.e.V" der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck der Sparte, ist die Organisation, die Durchführung und die Förderung des Skatesports sowie auch anderer artverwandter Sportarten. Der Zweck der Sparte wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Sportanlagen, das Bereitstellen von Trainingsmöglichkeiten und anderer sportlichen Übungen, sowie die Teilnahme an Wettkämpfen.
2. Der Wettkampfgedanke bildet einen Schwerpunkt der Sparte.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

1. Mittel der Sparte dürfen nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, die der Aufgabe und dem Ziel der Sparte dienen.
2. Mitglieder der Sparte erhalten bei ihren Ausscheiden aus der Sparte keinen Anteil am Spartenvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

1. Die Sparte besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Fördermitglied kann jede Person, Organisation oder sonstige Einrichtung werden, die den Zweck der Sparte fördert. Die Aufnahme in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags, über den die Spartenleitung entscheidet. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
4. Die Höhe der Beiträge wird durch die Spartenversammlung festgesetzt.
5. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus fällig. Die Erhebung erfolgt durch Lasteinzugsverfahren.
6. Die Beiträge für Fördermitglieder werden durch die Spartenleitung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich zum 01. April eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder mit vollen Stimm- und Wahlrecht haben in der Spartenversammlung Sitz und Stimme und das recht, Anträge zu stellen.
2. Insbesondere haben Mitglieder das Recht, an allen Aktivitäten und Veranstaltungen sowie am gemeinsamen Training teilzunehmen.
3. Die Mitglieder der Sparte sind verpflichtet
1. den Spartenzweck nach besten Kräften zu fördern
2. Besitz und Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln
3. Beschlüsse der Spartenleitung und der Spartenversammlung zu befolgen
4. die Vereinsbeiträge püktlich zu bezahlen
5. alle Mitglieder sind zur sportlichen Fairness und Kameradschaft verpflichtet
6. Nachrichten die auf elektronischen Weg versandt wurden zu lesen. Dies gilt insbesondere für "Orga-Hinweise".

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt,
2. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Liquidation,
3. durch Ausschluss aus der Sparte,
4. durch Auflösung der Sparte.
2. Der Austritt aus der Sparte erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Spartenleitung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ablauf des Jahres, das auf den Eintritt folgt.
3. Die Spartenleitung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich grob unsportlich verhält, oder wenn es gegen das Ansehen oder die Interessen der Sparte, seiner Teamregeln, Ordnungen oder Beschlüsse seiner Organe grob oder wiederholt verstoßen hat.
Insbesondere kann ein Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von einem Monat ausgeglichen hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Spartenleitung. Die Entscheidung hat sie dem Mitglied schriftlich zukommen zu lassen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Spartenversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
In der Spartenversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Die Spartenversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 Organe
Die Organe der Sparte sind

1. die Spartenleitung
2. die Spartenversammlung

§ 8 Spartenleitung

1. Die Spartenleitung besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der sportlichen Leiter/in
4. dem/der Kassenwart/in
5. einem Beisitzer/in
Bei Bedarf ist die Spartenleitung berechtigt, durch einstimmigen Beschluss weitere Beisitzer bis zur nächsten Spartenversammlung zu berufen.
2. Die Spartenleitung wird von der Spartenversammlung für die Dauer von 1 Geschäftsjahr gewählt. Die Spartenleitung bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
3. Die Mitglieder der Spartenleitung sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesener Aufwendungsersatz kann geleistet werden. Hierunter zählen u.a. Mittel für die Organisation und den Ablauf von Veranstaltungen sowie Fahrkosten zu Übergeordneten Versammlungen/Veranstaltungen im Interesse der Sparte.
4. Die Spartenleitung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Spartenleitung obliegt die Leitung der Sparte, die Ausführung der Beschlüsse der Spartenversammlung und die Verwaltung der Spartenmittel. Die Spartenleitung kann bei Bedarf Ordnungen erlassen und Ausschüsse einsetzen.
Die Spartenleitung ist befugt, Übungsleiter bzw. Trainer für das gemeinsame Training der Mitglieder einzustellen. Sollten Personalentscheidungen getroffen werden, welche möglicherweise nur über eine Beitragserhöhung finanzierbar sind, so ist für diese Massnahme eine einfache Stimmenmehrheit der Spartenversammlung erforderlich.
6. Jedes Mitglied der Spartenleitung kann durch Beschluss der Spartenversammlung von seinem Amt enthoben werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der Spartenversammlung erforderlich.

§ 9 Spartenversammlung

1. Die Spartenversammlung ist das oberste Organ.
2. Die Spartenversammlung findet mindesten jährlich im ersten Vierteljahr statt.
Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg einberufen.
3. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Spartenversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
4. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Spartenversammlung ergänzt oder verändert werden.
5. Die Aufgaben der Spartenversammlung sind
1. Wahl der Spartenleitung und des Kassenprüfers
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
3. Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
4. Bericht des Kassenprüfers
5. Entlastung der Spartenleitung
6. Änderung der Teamregeln
7. Festsetzung der Beiträge
8. Beschlussfassung über Anträge
9. Auflösung der Sparte
6. Die Beschlüsse der Spartenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Spartenmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.
Beschlüsse über die Änderung der Teamregeln und Auflösung der Sparte bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Finanzlage der Sparte wählt die Spartenversammlung mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Der Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Spartenleitung sein.
Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich das Finanzwesen der Sparte und erstattet der Versammlung Bericht.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


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